Dieselspur

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OGH Entscheidung bei Dieselölspuren

Dieser Artikel wurde uns per e-mail im Textformat geliefert, die Quelle ist unbekannt. Falls jemand von euch genaueres dazu weiß, teilt es uns bitte mit.
Es handelt sich hier um Juristendeutsch, daher kurz: Wenn eine Dieselspur unbekannter Herkunft einen Sturz verursacht, so haftet der "Fachverband der Versicherungsunternehmen". Solche Unfälle verjähren nach 2 Jahren, falls ihr also einen Sturz hattet, reicht bald Klage ein, um eure Ansprüche geltend machen zu können. Und macht bei einem Unfall möglichst viele Fotos und holt euch unabhängige Zeugen!

Haftungs- und Beweislastkriterien bei Straßenverunreinigung durch Dieselölspur eines unbekannten Kfz-Lenkers und Haftungseintritt des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG (§ 1 1 Abs 1 EKHG; § 92 StVO; § 1298 ABGB): a) Die nach dem VerkehrsopferschutzG dem Fachverband der Versicherungsunternehmen obliegenden leistungen sind unter sinngemößer Anwendung des EKHG zu erbringen.
b) Hat ein unbekannt gebliebener Lenker, der eine längere Dieselölspur hinterließ, gegen ein Schutzgesetz [§ 92 StVO) verstoßen, hat - iS der GrundsatzE ZVR 1999/99 - so wie ansonsten der in Anspruch genommene Schädiger auch der bekl Fachverband (gem § 1298 ABGB) statt seiner den Beweis zu erbringen, dass ihm die objektive Übertretung dieses Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (also die Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der Verunreinigung der Straße zu beweisen); Unklarheiten gehen zu lasten der bekl Partei.
§ 1304 ABGB: Verschuldensteilung 2: 1 zu Gunsten des unaufmerksam fahrenden Motorradlenkers gegenüber dem die Dieselölspur hinterlassenden unbekannten Fahrzeuglenker.
§ 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG (§§ 15, 16 EKHG): Ist dem bekl Fachverband ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers anzulasten, so sind nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG maßgeblich, sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw verordnungsmä ig festgesetzten Mindestversicherungssummen.
OGH 29. 5. 2000, 7 Ob 82/00 k [OLG Innsbruck 20. 1 . 2000, 2 R 271 /99 s; LG Feldkirch 1 6. 8. 1 999, 9 Cg 33 1 / 97d).

Sachverhalt:

Die K1 ist die Witwe des am l4. 10. 1996 als Motorradlenker auf der R-Bundesstraße bei F tödlich verunglückten Roland P. Dieser rutschte, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h fahrend, am Ausgang einer Lawinengalerie in einer Rechtskurve mit dem Hinterrad auf einer längeren, durchgehend 20 bis 25 cm breiten Dieselölspur aus und geriet dadurch auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden PKW zusammenstieß; für dessen Lenker, der sofort voll bremste und rechts auslenkte, war der Unfall nicht verhinderbar. Die Dieselölspur, die etwa in der Mitte des von P benutzten, ca 3.75 m breiten Fahrstreifens verlief, stammte von einem unbekannten Fahrzeug. Mögliche Ursachen dafür, dass dieses in beträchttichem Ausmaß Kraftstoff verloren hatte, waren das Offenlassen bzw der Verlust des Tankdeckels oder ein Leck in der Kraftstoffleitung. Die rutschige Ölspur, deren Länge (insb, ob sie bereits vor der Lawinengalerie begann) und deren Alter (es handelte sich nicht um eine nass glänzende, ganz frische Spur) nicht festgestellt werden konnte, war für einen Motorradfahrer während der Fahrt sichtbar, wenn auch - wie das ErstG weiter feststellte - "möglicherweise wegen der Lichtverhältnisse (Gegenlicht ausgangs der Galerie), des geringen Helligkeitsunterschieds zum Fahrbahnbelag, der unscharfen Kontur und der sonstigen üblichen Verschmutzung der Fahrbahn zum Teil in der Sichtbarkeit oder Auffälligkeit herabgesetzt". Für einen geübten Motorradfahrer, wie dies Roland P war, wäre das Befahren der Unfall-Kurve bei den gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnissen mit 90 km/h fahrtechnisch möglich gewesen. Durch das Ö1 auf der Fahrbahn wurde aber die Grenzgeschwindigkeit, ab der die Bodenhaftung verloren geht, auf ca 45 bis 50 km/h reduziert.
Mit der Behauptung, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe den unbekannt gebliebenen Lenker des Fahrzeugs, das die Verunreinigung der Straße durch Dieselöl verursacht habe, begehrt die Kl vom bekl Fachverband nach dem BG über den erweiterten Schutz für Verkehrsopfer (VerkehrsopferschutzG) aus dem Titel des Schadenersatzes S 484.138.10 sA sowie eine monatliche Unterhaltsrente von S 29.843.20 ab 16. 12. 1997.
Die bekl Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Roland P hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit die Ölspur erkennen können und hätte ihr ausweichen oder seine Fahrgeschwindigkeit reduzieren müssen. Da er dies anders als drei weitere Motorradfahrer, mit denen er gemeinsam unterwegs gewesen sei, nicht getan habe, sei ihm ein Mitverschulden am Unfall von mindestens 75% anzulasten. Den unbekannten Lenker treffe hingegen kein Verschulden; die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges, das die Ölspur hinterlassen habe, trete gegenüber dem Verschulden des getöteten Motorradlenkers zurück.
Das ErstG schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und erkannte das Klagebegehren mit ZwischenU dem Grund nach zu 3/4 zu Recht bestehend. Ausgehend von den von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die zu einem wesentlichen Teil bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen werden kann (§ 5OOa ZPO), bejahte das ErstG den Klagsanspruch dem Grund nach zu drei Viertel. Die Haftungsvoraussetzungen des § 2 Abs l Z 2 VerkehrsopferschutzG seien gegeben, da Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, das durch den Ölverlust den Unfall ausgelöst habe, unbekannt seien. Der unbekannte Lenker sei für den betriebssicheren Zustand seines Fahrzeugs gem § 102 KFG verantwortlich gewesen. Zur Betriebssicherheit des Fahrzeugs gehöre auch das Vermeiden der Verunreinigung der Straße nach § 92 Abs 1 StVO durch Treibstoff (Dieselöl). Wenn der Deckel des Tankeinfüllstutzens nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei, dann habe es der Fahrzeuglenker versäumt, den Deckel zu schließen oder den sicheren Verschluss durch hinreichende Überprüfung zu gewährleisten. Wenn der Ölverlust durch eine undichte Stelle in der Versorgungsleitung des Motors entstanden sei, müsse der Treibstoffverlust, der in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zum Stehenbleiben des Motors geführt hätte, bei entsprechender Aufmerksamkeit bald aufgefallen sein. Der unbekannte Fahrzeuglenker wäre diesfalls verpflichtet gewesen, die Absicherung der von ihm geschaffenen Gefahrenlage durch geeignete Maßnahmen zu bewerkstelligen. Dass dies nicht geschehen sei, müsse der bekl Partei angelastet werden. Roland P sei eine überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen (§ 20 Abs 1 StVO). Da die Ölspur sichtbar gewesen sei, wäre es ihm möglich gewesen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern und eine Fahrspur neben der Ölspur zu wählen. Allerdings überwiege das Verschulden des Verursachers der Ölspur, sodass eine Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 3:1 zu Gunsten des verunglückten Motorradlenkers vorzunehmen sei.
Das BerG gab der Ber der KI nicht, jener der bekl Partei hingegen teilw Folge und änderte das ZwischenU der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren dem Grund nach (nur) zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannte. Die o Rev wurde für zulässig erklärt. Das ErstG habe dem Motorradlenker zu Recht ein Verschulden am Unfall angelastet, weil er die
Ölspur unter den gegebenen Sichtverhältnissen bei entsprechender Aufmerksamkeit in der Lawinengalerie erkennen hätte können bzw erkennen hätte müssen. Mit plötzlich auftretenden Fahrbahnverunreinigungen, etwa durch eine Ölspur, müsse ein Motorradfahrer jederzeit rechnen. Andererseits könne dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker kein Verschulden zugerechnet werden. Die Ursache und die näheren Umstände des Austretens des Dieselöls seien ungeklärt geblieben; es stehe nicht fest, ob das Dieselöl aus der Kraftstoffleitung oder aus einem nicht verschlossenen Tankeinfüllstutzen austrat. Mangels Aufklärbarkeit des Sachverhalts könne mit der erforderlichen Sicherheit nicht von einem schuldhaften rechtswidrigen Verhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers ausgegangen werden, weil auch andere, nicht verschuldete Geschehensabläufe denkbar und nicht vernachlässigbar unwahrscheinlich seien. Aus § 2 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG ergebe sich nicht, dass etwa das Verschulden eines unbekannten Fahrzeuglenkers zu vermuten sei. § 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG bestimme, dass die Leistungen nach diesem Gesetz unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen seien, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Erster Anknüpfungspunkt für den Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Ein solches Verschulden eines unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers sei auch nach § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG vom Anspruchssteller zu behaupten und zu beweisen. Die Kl habe diesen Beweis nicht erbracht. Entgegen der Ansicht der bekl Partei sei aber deshalb die Klage nicht zur Gänze abzuweisen. Durch ausfließendes ÖI werde unabhängig vom Verschulden jedenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr geschaffen, die bei der Schadensteilung gegenüber dem Verschulden eines anderen Beteiligten ins Gewicht falle. Gewichte man die durch das ausgeflossene Dieselöl geschaffene außergewöhnliche Betriebsgefahr und das Verschulden des Getöte:en, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 :1 angemessen. Auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG werde allenfalls in der Endentscheidung, in der über die Höhe der Klagsforderung abzusprechen sei, Bedacht zu nehmen sein.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das BerG aus, zu den Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG sei insb im Fall, dass nicht beweisbar sei, dass einen unbekannten Fahrzeuglenker ein Verschulden treffe, eine oberstgerichtliche Rsp nicht vorhanden.
Der OGH wies die Rev der bekl Partei zurück, und gab der Rev der kl Partei teilw Folge; die U der Vorinstanzen wurden dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihrer bestätigten Teile zu lauten haben:
 "Das Klagebegehren, die bekl Partei sei schuldig
a) der kl Partei S 484.138.10 samt 4% Zinsen seit l6. 12. 1997 zu bezahlen, und
b) der kl Partei monatliche Unterhaltsbeträge von S 29.843.20 jeweils bis spätestens am 5. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen,
besteht dem Grund nach mit 2/3 zu Recht."

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rev der bekl Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, hingegen ist jene der Kl, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, zulässig und auch teilweise berechtigt.
   Zur Revision der Kl:
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG gegeben sind. Danach ist Entschädigung iSd § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte; gem Abs 2 des § 2 leg cit besteht in diesem Fall der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat. Gem § 1 Abs 2 leg cit sind die nach diesem Gesetz der bekl Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KfzHaftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Abgesehen von den im VerkehrsopferschutzG ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses G gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen, bekannten bzw ausgeforschten Schädiger bestehen würde (vgl RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden (2 Ob 27187 = ZVR 1988/80). Entscheidend für die Leistungspflicht der Bekl dem Grund nach ist hier also, ob nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruchs iSd § 11 Abs 1 EKHG der (als Witwe des beim Unfall getöteten Motorradfahrers nach § 3 Abs 1 Z 2 leg cit anspruchsberechtigten) Kl gegenüber dem Lenker oder dem Halter des iSd § 2 Abs 1 Z 2 leg cit unbekannt gebliebenen, die Verunreinigung der Straße durch OI bewirkenden Fahrzeugs zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte (vgl 2 Ob 52188 = ZVR 1989171).
Beide Vorinstanzen haben nach diesen Kriterien die Leistungspflicht der Bekl dem Grund nach zutreffend bejaht. Anders als das ErstG, das ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Zustandekommen des Unfalls angenommen hat, ist das BerG jedoch zum Ergebnis gelangt, dass ein Ersatzanspruch iSd § 11 Abs 1 EKHG lediglich zufolge der außerordentlichen Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeugs (gegenüber dessen Halter) zu bejahen sei; da die näheren Umstände des Entstehens der Ölspur nicht aufklärbar gewesen seien, könne ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Lenkers nicht unterstellt werden.
Dagegen wendet die Kl zutreffend ein, dass vom BerG dabei übersehen wird, dass der unbekannt gebliebene Lenker gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 92 StVO verstoßen hat: Nach Abs 1 dieser gesetzlichen Bestimmung ist ua jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch flüssige Stoffe verboten. Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 92 Abs 1 StVO um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befasst ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren will (RIS-Justiz RS0027778). Nach stRsp (SZ 51/109; SZ 571134; JB1 1993, 730; JBl 1993, 788; 2 Ob 2423/96 d) und einem Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 9f; Feccik, Die Beweislast RZ 1990, 59; KozioUWelser I1°, 457; Karollics, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZRV 1994, 129)
ist bei einer Verletzung von Schutzgesetzen § 1298 ABGB heranzuziehen: der das Schutzgesetz verletzende Schädiger hat also nachzuweisen, dass dies ohne Verschulden geschehen ist. Während der Geschädigte demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also die Verunreinigung der Fahrbahn durch Dieselöl, zu beweisen hat, welcher Beweis der Kl gelungen ist, obliegt dem Schädiger der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei {ZVR 1999/99 = ecolex 2000113; zuletzt 2 Ob 15199 s und 2 Ob 48199 v; RIS-Justiz RS0112234). Dieser Nachweis wäre daher hier vom unbekannt gebliebenen Lenker zu erbringen gewesen, dessen Verhalten sich die bekl Partei so zurechnen lassen muss, wie wenn sie sein Haftpflichtversicherer wäre. An der Bekl wäre es daher gelegen, den - für sie zwar schwierigen, aber nicht unmöglichen (denkbar wäre etwa ein Zeugenbeweis) Beweis der Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu erbringen. Da der Bekl dies nicht gelungen ist bzw dieser Beweis von ihr gar nicht angetreten wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Verunreinigung der Straße durch den unbekannten Lenker schuldhaft erfolgte. Jedenfalls geht diese Unklarheit zu Lasten der bekl Partei. Entgegen der Meinung des BerG, das also die Frage der Beweislast - in revisionswürdiger Weise unrichtig gelöst hat, ist dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker an der für den gegenständlichen Unfall mitursächlichen Verunreinigung der Straße daher ein Verschulden anzulasten, für das die bekl Partei einzustehen hat.
Dem gegenüber haben die Vorinstanzen aber auch dem getöteten Motorradlenker im Hinblick darauf, dass er, obwohl die Ölspur für ihn erkennbar war, ihr nicht ausgewichen ist bzw er seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, zutreffend ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zugewiesen. Soweit die Kl dagegen § 3 Abs 1 StVO ins Treffen führen will, wird von ihr übersehen, dass der Vertrauensgrundsatz den Lenker eines Kfz nicht seiner eigenen Verpflichtung enthebt, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften zu beachten und einzuhalten (stRsp: vgl etwa ZVR 19901 144). Insb muss der Lenker eines Fahrzeugs etwa auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Straße rechnen (ZVR 1983/131); selbstredend hat ein Fahrzeuglenker daher ua auch auf eine Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu achten und entsprechend darauf zu reagieren (vgl ZVR 19681106).
Da demnach dem Verschulden des unbekannten Fahrzeuglenkers auch ein Verschulden des getöteten Motorradlenkers gegenübersteht, ist entsprechend der Verschuldensanteile eine Schadensteilung iSd § 1304 ABGB vorzunehmen. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet nach stRsp für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1986!151 uva) bzw der Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (für viele ZVR 1986I20). Vergleicht man das Fehlverhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers (soweit dieses durch die Alternativfeststellung des ErstG konkretisiert ist) mit jenem des getöteten Motorradlenkers nach diesen Kriterien, so ist insb ins Kalkül zu ziehen, dass durch die Verunreinigung der Straße mit Dieselöl eine besonders für Zweiradfahrer sehr gefährliche Situation geschaffen wurde und zudem die Erkennbarkeit der Ölspur in der Lawinengalerie doch etwas herabgesetzt war, was das Fehlverhalten des Motorradlenkers in etwas milderem Licht erscheinen lässt. Bedenkt man andererseits, dass es dem Motorradlenker unter den festgestellten Straßen- und Sichtverhältnissen bei entsprechend hoher Aufmerksamkeit leicht und problemlos möglich gewesen wäre, der Ölspur auszuweichen, erschiene sein Verschulden mit dem ihm vom ErstG zugemessenen Anteil von'/ doch etwas zu gering bemessen. Der erk Senat hält daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 :2 zu Gunsten des Motorradlenkers - und demnach eine Schadensteilung in diesem Ausmaß zu Gunsten seiner Witwe, der Kl - für angemessen. In teilw Stattgebung der Rev der Kl waren daher die E der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Zur Rev der bekl Partei:
Von der bekl Partei wird kein tauglicher RevGrund aufgezeigt. Die Rechtsfrage, die die bekl Partei gleich dem ErstG für erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet, nämlich ob Entschädigungsansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG ein Verschulden des iSd ~ 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG unbekannten Fahrzeuglenkers voraussetzen oder die bekl Partei etwa auch für die außergewöhnliche Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeugs zu haften hat, stellt sich im Hinblick darauf, dass, wie eben erörtert, von einem Verschulden des unbekannten Lenkers auszugehen ist, nicht (mehr).
Im L7brigen hat der OGH bereits zu 8 Ob 37/86 (= SZ 59/96 = ZVR 1988, 16) ausgesprochen, dass ein Verschulden des Geschädigten die Gefährdungshaftung des Fachverbandes nach dem VerkehrsopferschutzG nicht ausschließt. Aus dem Wortlaut dieses Gesetzes ergäbe sich, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband so einzutreten habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hätte. Insb der Hinweis auf das EKHG sei in dieser Hinsicht eindeutig. Ein Verschulden des Geschädigten schließe daher die (Gefährdungs-)Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus, vielmehr sei die Bestimmung des § 1304 ABGB auch hier anzuwenden. Auch zu 2 Ob 27187 (= ZVR 1988/80) hat der OGH, wie bereits zur Rev der Kl erwähnt, ausdrücklich ausgesprochen, dass auf Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden sei. Im Hinblick auf diese oberstgerichtliche Rsp, an deren Richtigkeit die RevAusführungen der bekl Partei keinen Zweifel erwecken können, ist die behauptete Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO nicht gegeben. Die von der bekl Partei schließlich auch noch als revisionswürdig angesehene Rechtsfrage, ob bei Anwendung des VerkehrsopferschutzG grundsätzlich die Haftungshöchstgrenzen des EKHG zu beachten seien, ist im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht zu beantworten. Mangels Präjudizialität stellt daher auch diese Frage keinen tauglichen Revisionsgrund dar (vgl JBl 1985, 303 uva, zuletzt etwa 7 Ob 255/99 x).
Der Vollständigkeit halber sei aber doch bemerkt, dass der Hinweis des BerG, dass in der Endentscheidung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG Bedacht zu nehmen sein werde, von der außerordentli
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chen Betriebsgefahr des die Ölspur hinterlassenden Fahrzeugs als Haftungsgrund ausging. Ist hingegen der bekl Partei ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers anzulasten, so sind im Hinblick darauf, dass § 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG ausdrücklich auf den Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht verweist, nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG maßgeblich, sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw verordnungsmäßig festgesetzten Mindestversicherungssummen.
Da die Bekl in der Rev eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigt, ist ihr RM zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des BerG ist der OGH nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO).

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Stand: 12. August 2004  Impressum