OGH Entscheidung bei Dieselölspuren
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bitte mit.
Es handelt sich hier um Juristendeutsch, daher kurz: Wenn eine Dieselspur
unbekannter Herkunft einen Sturz verursacht, so haftet der
"Fachverband der Versicherungsunternehmen". Solche Unfälle verjähren
nach 2 Jahren, falls ihr also einen Sturz hattet, reicht bald Klage ein,
um eure Ansprüche geltend machen zu können. Und macht bei einem Unfall möglichst
viele Fotos und holt euch unabhängige Zeugen!
Haftungs- und Beweislastkriterien bei Straßenverunreinigung durch
Dieselölspur eines unbekannten Kfz-Lenkers und Haftungseintritt des
Fachverbandes der Versicherungsunternehmen § 2 Abs 1 Z 2
VerkehrsopferschutzG (§ 1 1 Abs 1 EKHG; § 92 StVO; § 1298 ABGB): a) Die
nach dem VerkehrsopferschutzG dem Fachverband der Versicherungsunternehmen
obliegenden leistungen sind unter sinngemößer Anwendung des EKHG zu
erbringen.
b) Hat ein unbekannt gebliebener Lenker, der eine längere Dieselölspur
hinterließ, gegen ein Schutzgesetz [§ 92 StVO) verstoßen, hat - iS der
GrundsatzE ZVR 1999/99 - so wie ansonsten der in Anspruch genommene Schädiger
auch der bekl Fachverband (gem § 1298 ABGB) statt seiner den Beweis zu
erbringen, dass ihm die objektive Übertretung dieses Schutzgesetzes nicht
als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (also die
Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der Verunreinigung der Straße
zu beweisen); Unklarheiten gehen zu lasten der bekl Partei.
§ 1304 ABGB: Verschuldensteilung 2: 1 zu Gunsten des unaufmerksam
fahrenden Motorradlenkers gegenüber dem die Dieselölspur hinterlassenden
unbekannten Fahrzeuglenker.
§ 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG (§§ 15, 16 EKHG): Ist dem bekl
Fachverband ein Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers
anzulasten, so sind nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG maßgeblich,
sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw verordnungsmä
ig festgesetzten Mindestversicherungssummen.
OGH 29. 5. 2000, 7 Ob 82/00 k [OLG Innsbruck 20. 1 . 2000, 2 R 271 /99 s;
LG Feldkirch 1 6. 8. 1 999, 9 Cg 33 1 / 97d).
Sachverhalt:
Die K1 ist die Witwe des am l4. 10. 1996 als Motorradlenker auf der
R-Bundesstraße bei F tödlich verunglückten Roland P. Dieser rutschte,
mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h fahrend, am Ausgang einer
Lawinengalerie in einer Rechtskurve mit dem Hinterrad auf einer längeren,
durchgehend 20 bis 25 cm breiten Dieselölspur aus und geriet dadurch auf
die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden PKW zusammenstieß; für
dessen Lenker, der sofort voll bremste und rechts auslenkte, war der
Unfall nicht verhinderbar. Die Dieselölspur, die etwa in der Mitte des
von P benutzten, ca 3.75 m breiten Fahrstreifens verlief, stammte von
einem unbekannten Fahrzeug. Mögliche Ursachen dafür, dass dieses in beträchttichem
Ausmaß Kraftstoff verloren hatte, waren das Offenlassen bzw der Verlust
des Tankdeckels oder ein Leck in der Kraftstoffleitung. Die rutschige Ölspur,
deren Länge (insb, ob sie bereits vor der Lawinengalerie begann) und
deren Alter (es handelte sich nicht um eine nass glänzende, ganz frische
Spur) nicht festgestellt werden konnte, war für einen Motorradfahrer während
der Fahrt sichtbar, wenn auch - wie das ErstG weiter feststellte - "möglicherweise
wegen der Lichtverhältnisse (Gegenlicht ausgangs der Galerie), des
geringen Helligkeitsunterschieds zum Fahrbahnbelag, der unscharfen Kontur
und der sonstigen üblichen Verschmutzung der Fahrbahn zum Teil in der
Sichtbarkeit oder Auffälligkeit herabgesetzt". Für einen geübten
Motorradfahrer, wie dies Roland P war, wäre das Befahren der Unfall-Kurve
bei den gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnissen mit 90 km/h
fahrtechnisch möglich gewesen. Durch das Ö1 auf der Fahrbahn wurde aber
die Grenzgeschwindigkeit, ab der die Bodenhaftung verloren geht, auf ca 45
bis 50 km/h reduziert.
Mit der Behauptung, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls
treffe den unbekannt gebliebenen Lenker des Fahrzeugs, das die
Verunreinigung der Straße durch Dieselöl verursacht habe, begehrt die Kl
vom bekl Fachverband nach dem BG über den erweiterten Schutz für
Verkehrsopfer (VerkehrsopferschutzG) aus dem Titel des Schadenersatzes S
484.138.10 sA sowie eine monatliche Unterhaltsrente von S 29.843.20 ab 16.
12. 1997.
Die bekl Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Roland P hätte bei
entsprechender Aufmerksamkeit die Ölspur erkennen können und hätte ihr
ausweichen oder seine Fahrgeschwindigkeit reduzieren müssen. Da er dies
anders als drei weitere Motorradfahrer, mit denen er gemeinsam unterwegs
gewesen sei, nicht getan habe, sei ihm ein Mitverschulden am Unfall von
mindestens 75% anzulasten. Den unbekannten Lenker treffe hingegen kein
Verschulden; die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges, das die
Ölspur hinterlassen habe, trete gegenüber dem Verschulden des getöteten
Motorradlenkers zurück.
Das ErstG schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und
erkannte das Klagebegehren mit ZwischenU dem Grund nach zu 3/4 zu Recht
bestehend. Ausgehend von den von ihm getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen, die zu einem wesentlichen Teil bereits
eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen
verwiesen werden kann (§ 5OOa ZPO), bejahte das ErstG den Klagsanspruch
dem Grund nach zu drei Viertel. Die Haftungsvoraussetzungen des § 2 Abs l
Z 2 VerkehrsopferschutzG seien gegeben, da Lenker, Halter und
Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, das durch den Ölverlust den Unfall
ausgelöst habe, unbekannt seien. Der unbekannte Lenker sei für den
betriebssicheren Zustand seines Fahrzeugs gem § 102 KFG verantwortlich
gewesen. Zur Betriebssicherheit des Fahrzeugs gehöre auch das Vermeiden
der Verunreinigung der Straße nach § 92 Abs 1 StVO durch Treibstoff
(Dieselöl). Wenn der Deckel des Tankeinfüllstutzens nicht ordnungsgemäß
verschlossen gewesen sei, dann habe es der Fahrzeuglenker versäumt, den
Deckel zu schließen oder den sicheren Verschluss durch hinreichende Überprüfung
zu gewährleisten. Wenn der Ölverlust durch eine undichte Stelle in der
Versorgungsleitung des Motors entstanden sei, müsse der
Treibstoffverlust, der in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zum
Stehenbleiben des Motors geführt hätte, bei entsprechender
Aufmerksamkeit bald aufgefallen sein. Der unbekannte Fahrzeuglenker wäre
diesfalls verpflichtet gewesen, die Absicherung der von ihm geschaffenen
Gefahrenlage durch geeignete Maßnahmen zu bewerkstelligen. Dass dies
nicht geschehen sei, müsse der bekl Partei angelastet werden. Roland P
sei eine überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen (§ 20 Abs 1 StVO). Da
die Ölspur sichtbar gewesen sei, wäre es ihm möglich gewesen, seine
Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern und eine Fahrspur neben der Ölspur
zu wählen. Allerdings überwiege das Verschulden des Verursachers der Ölspur,
sodass eine Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 3:1 zu
Gunsten des verunglückten Motorradlenkers vorzunehmen sei.
Das BerG gab der Ber der KI nicht, jener der bekl Partei hingegen teilw
Folge und änderte das ZwischenU der ersten Instanz dahin ab, dass es das
Klagebegehren dem Grund nach (nur) zur Hälfte als zu Recht bestehend
erkannte. Die o Rev wurde für zulässig erklärt. Das ErstG habe dem
Motorradlenker zu Recht ein Verschulden am Unfall angelastet, weil er die
Ölspur unter den gegebenen Sichtverhältnissen bei entsprechender
Aufmerksamkeit in der Lawinengalerie erkennen hätte können bzw erkennen
hätte müssen. Mit plötzlich auftretenden Fahrbahnverunreinigungen, etwa
durch eine Ölspur, müsse ein Motorradfahrer jederzeit rechnen.
Andererseits könne dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker kein
Verschulden zugerechnet werden. Die Ursache und die näheren Umstände des
Austretens des Dieselöls seien ungeklärt geblieben; es stehe nicht fest,
ob das Dieselöl aus der Kraftstoffleitung oder aus einem nicht
verschlossenen Tankeinfüllstutzen austrat. Mangels Aufklärbarkeit des
Sachverhalts könne mit der erforderlichen Sicherheit nicht von einem
schuldhaften rechtswidrigen Verhalten des unbekannten Fahrzeuglenkers
ausgegangen werden, weil auch andere, nicht verschuldete Geschehensabläufe
denkbar und nicht vernachlässigbar unwahrscheinlich seien. Aus § 2 Abs 2
iVm § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG ergebe sich nicht, dass etwa das
Verschulden eines unbekannten Fahrzeuglenkers zu vermuten sei. § 1 Abs 2
VerkehrsopferschutzG bestimme, dass die Leistungen nach diesem Gesetz
unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen seien, als ob ihnen
ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer
Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Erster
Anknüpfungspunkt für den Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG sei,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten
verschuldet wurde. Ein solches Verschulden eines unbekannt gebliebenen
Fahrzeuglenkers sei auch nach § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG vom
Anspruchssteller zu behaupten und zu beweisen. Die Kl habe diesen Beweis
nicht erbracht. Entgegen der Ansicht der bekl Partei sei aber deshalb die
Klage nicht zur Gänze abzuweisen. Durch ausfließendes ÖI werde unabhängig
vom Verschulden jedenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr
geschaffen, die bei der Schadensteilung gegenüber dem Verschulden eines
anderen Beteiligten ins Gewicht falle. Gewichte man die durch das
ausgeflossene Dieselöl geschaffene außergewöhnliche Betriebsgefahr und
das Verschulden des Getöte:en, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1
:1 angemessen. Auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG werde
allenfalls in der Endentscheidung, in der über die Höhe der
Klagsforderung abzusprechen sei, Bedacht zu nehmen sein.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das BerG aus, zu den
Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche nach dem
VerkehrsopferschutzG sei insb im Fall, dass nicht beweisbar sei, dass
einen unbekannten Fahrzeuglenker ein Verschulden treffe, eine
oberstgerichtliche Rsp nicht vorhanden.
Der OGH wies die Rev der bekl Partei zurück, und gab der Rev der kl
Partei teilw Folge; die U der Vorinstanzen wurden dahin abgeändert, dass
sie einschließlich ihrer bestätigten Teile zu lauten haben:
"Das Klagebegehren, die
bekl Partei sei schuldig
a) der kl Partei S 484.138.10 samt 4% Zinsen seit l6. 12. 1997 zu
bezahlen, und
b) der kl Partei monatliche Unterhaltsbeträge von S 29.843.20 jeweils bis
spätestens am 5. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen,
besteht dem Grund nach mit 2/3 zu Recht."
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rev der bekl Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1
ZPO nicht zulässig, hingegen ist jene der Kl, wie die folgenden Erwägungen
zeigen werden, zulässig und auch teilweise berechtigt.
Zur Revision der Kl:
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferschutzG gegeben
sind. Danach ist Entschädigung iSd § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu
leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte;
gem Abs 2 des § 2 leg cit besteht in diesem Fall der Entschädigungsanspruch
auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem
Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug
gehandelt hat. Gem § 1 Abs 2 leg cit sind die nach diesem Gesetz der bekl
Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu
erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das
Bestehen einer KfzHaftpflichtversicherung im Rahmen der in den
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht
zugrunde lägen. Abgesehen von den im VerkehrsopferschutzG ausdrücklich
angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses G gegründeter Anspruch
inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen,
bekannten bzw ausgeforschten Schädiger bestehen würde (vgl RIS-Justiz
RS0029484); es ist daher die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG
anzuwenden (2 Ob 27187 = ZVR 1988/80). Entscheidend für die
Leistungspflicht der Bekl dem Grund nach ist hier also, ob nach den
Feststellungen der Vorinstanzen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw
Ausgleichsanspruchs iSd § 11 Abs 1 EKHG der (als Witwe des beim Unfall
getöteten Motorradfahrers nach § 3 Abs 1 Z 2 leg cit
anspruchsberechtigten) Kl gegenüber dem Lenker oder dem Halter des iSd §
2 Abs 1 Z 2 leg cit unbekannt gebliebenen, die Verunreinigung der Straße
durch OI bewirkenden Fahrzeugs zu bejahen ist, für den ein Versicherer im
Rahmen der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hätte (vgl
2 Ob 52188 = ZVR 1989171).
Beide Vorinstanzen haben nach diesen Kriterien die Leistungspflicht der
Bekl dem Grund nach zutreffend bejaht. Anders als das ErstG, das ein
Verschulden des unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Zustandekommen
des Unfalls angenommen hat, ist das BerG jedoch zum Ergebnis gelangt, dass
ein Ersatzanspruch iSd § 11 Abs 1 EKHG lediglich zufolge der außerordentlichen
Betriebsgefahr des unbekannt gebliebenen Fahrzeugs (gegenüber dessen
Halter) zu bejahen sei; da die näheren Umstände des Entstehens der Ölspur
nicht aufklärbar gewesen seien, könne ein Verschulden des unbekannt
gebliebenen Lenkers nicht unterstellt werden.
Dagegen wendet die Kl zutreffend ein, dass vom BerG dabei übersehen wird,
dass der unbekannt gebliebene Lenker gegen ein Schutzgesetz, nämlich §
92 StVO verstoßen hat: Nach Abs 1 dieser gesetzlichen Bestimmung ist ua
jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende
Verunreinigung der Straße durch flüssige Stoffe verboten. Wie der OGH
bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 92 Abs 1 StVO
um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung
oder Erhaltung der Straße befasst ist oder sie als Benützer in Anspruch
nimmt, vor Nachteilen bewahren will (RIS-Justiz RS0027778). Nach stRsp (SZ
51/109; SZ 571134; JB1 1993, 730; JBl 1993, 788; 2 Ob 2423/96 d) und einem
Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und
Beweislast, ZVR 1976, 9f; Feccik, Die Beweislast RZ 1990, 59; KozioUWelser
I1°, 457; Karollics, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung,
insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZRV 1994, 129)
ist bei einer Verletzung von Schutzgesetzen § 1298 ABGB heranzuziehen:
der das Schutzgesetz verletzende Schädiger hat also nachzuweisen, dass
dies ohne Verschulden geschehen ist. Während der Geschädigte demnach den
vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also die Verunreinigung der
Fahrbahn durch Dieselöl, zu beweisen hat, welcher Beweis der Kl gelungen
ist, obliegt dem Schädiger der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung
des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht
anzulasten sei {ZVR 1999/99 = ecolex 2000113; zuletzt 2 Ob 15199 s und 2
Ob 48199 v; RIS-Justiz RS0112234). Dieser Nachweis wäre daher hier vom
unbekannt gebliebenen Lenker zu erbringen gewesen, dessen Verhalten sich
die bekl Partei so zurechnen lassen muss, wie wenn sie sein
Haftpflichtversicherer wäre. An der Bekl wäre es daher gelegen, den - für
sie zwar schwierigen, aber nicht unmöglichen (denkbar wäre etwa ein
Zeugenbeweis) Beweis der Schuldlosigkeit des unbekannten Lenkers an der
Verunreinigung der Straße durch Dieselöl zu erbringen. Da der Bekl dies
nicht gelungen ist bzw dieser Beweis von ihr gar nicht angetreten wurde,
ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Verunreinigung der Straße
durch den unbekannten Lenker schuldhaft erfolgte. Jedenfalls geht diese
Unklarheit zu Lasten der bekl Partei. Entgegen der Meinung des BerG, das
also die Frage der Beweislast - in revisionswürdiger Weise unrichtig gelöst
hat, ist dem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker an der für den gegenständlichen
Unfall mitursächlichen Verunreinigung der Straße daher ein Verschulden
anzulasten, für das die bekl Partei einzustehen hat.
Dem gegenüber haben die Vorinstanzen aber auch dem getöteten
Motorradlenker im Hinblick darauf, dass er, obwohl die Ölspur für ihn
erkennbar war, ihr nicht ausgewichen ist bzw er seine Fahrgeschwindigkeit
nicht herabgesetzt hat, zutreffend ein Verschulden am Zustandekommen des
Unfalls zugewiesen. Soweit die Kl dagegen § 3 Abs 1 StVO ins Treffen führen
will, wird von ihr übersehen, dass der Vertrauensgrundsatz den Lenker
eines Kfz nicht seiner eigenen Verpflichtung enthebt, die maßgeblichen
Verkehrsvorschriften zu beachten und einzuhalten (stRsp: vgl etwa ZVR
19901 144). Insb muss der Lenker eines Fahrzeugs etwa auch mit schwer
wahrnehmbaren Hindernissen auf der Straße rechnen (ZVR 1983/131);
selbstredend hat ein Fahrzeuglenker daher ua auch auf eine Verunreinigung
der Straße durch Dieselöl zu achten und entsprechend darauf zu reagieren
(vgl ZVR 19681106).
Da demnach dem Verschulden des unbekannten Fahrzeuglenkers auch ein
Verschulden des getöteten Motorradlenkers gegenübersteht, ist
entsprechend der Verschuldensanteile eine Schadensteilung iSd § 1304 ABGB
vorzunehmen. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet nach stRsp für das
Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe der Wahrscheinlichkeit der
durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1986!151 uva) bzw
der Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten
Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im
konkreten Fall (für viele ZVR 1986I20). Vergleicht man das Fehlverhalten
des unbekannten Fahrzeuglenkers (soweit dieses durch die
Alternativfeststellung des ErstG konkretisiert ist) mit jenem des getöteten
Motorradlenkers nach diesen Kriterien, so ist insb ins Kalkül zu ziehen,
dass durch die Verunreinigung der Straße mit Dieselöl eine besonders für
Zweiradfahrer sehr gefährliche Situation geschaffen wurde und zudem die
Erkennbarkeit der Ölspur in der Lawinengalerie doch etwas herabgesetzt
war, was das Fehlverhalten des Motorradlenkers in etwas milderem Licht
erscheinen lässt. Bedenkt man andererseits, dass es dem Motorradlenker
unter den festgestellten Straßen- und Sichtverhältnissen bei
entsprechend hoher Aufmerksamkeit leicht und problemlos möglich gewesen wäre,
der Ölspur auszuweichen, erschiene sein Verschulden mit dem ihm vom ErstG
zugemessenen Anteil von'/ doch etwas zu gering bemessen. Der erk Senat hält
daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 :2 zu Gunsten des
Motorradlenkers - und demnach eine Schadensteilung in diesem Ausmaß zu
Gunsten seiner Witwe, der Kl - für angemessen. In teilw Stattgebung der
Rev der Kl waren daher die E der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Zur Rev der bekl Partei:
Von der bekl Partei wird kein tauglicher RevGrund aufgezeigt. Die
Rechtsfrage, die die bekl Partei gleich dem ErstG für erheblich iSd §
502 Abs 1 ZPO erachtet, nämlich ob Entschädigungsansprüche nach dem
VerkehrsopferschutzG ein Verschulden des iSd ~ 2 Abs 1 Z 2
VerkehrsopferschutzG unbekannten Fahrzeuglenkers voraussetzen oder die
bekl Partei etwa auch für die außergewöhnliche Betriebsgefahr des
unbekannt gebliebenen Fahrzeugs zu haften hat, stellt sich im Hinblick
darauf, dass, wie eben erörtert, von einem Verschulden des unbekannten
Lenkers auszugehen ist, nicht (mehr).
Im L7brigen hat der OGH bereits zu 8 Ob 37/86 (= SZ 59/96 = ZVR 1988, 16)
ausgesprochen, dass ein Verschulden des Geschädigten die Gefährdungshaftung
des Fachverbandes nach dem VerkehrsopferschutzG nicht ausschließt. Aus
dem Wortlaut dieses Gesetzes ergäbe sich, dass das Bestehen einer
Versicherungspflicht fingiert werde und der Fachverband so einzutreten
habe, als ob ein versicherungspflichtiger Fahrzeuglenker den Unfall
verursacht hätte. Insb der Hinweis auf das EKHG sei in dieser Hinsicht
eindeutig. Ein Verschulden des Geschädigten schließe daher die (Gefährdungs-)Haftung
nach dem EKHG nicht notwendig aus, vielmehr sei die Bestimmung des § 1304
ABGB auch hier anzuwenden. Auch zu 2 Ob 27187 (= ZVR 1988/80) hat der OGH,
wie bereits zur Rev der Kl erwähnt, ausdrücklich ausgesprochen, dass auf
Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG die Judikatur zu § 1304 ABGB, §
11 EKHG anzuwenden sei. Im Hinblick auf diese oberstgerichtliche Rsp, an
deren Richtigkeit die RevAusführungen der bekl Partei keinen Zweifel
erwecken können, ist die behauptete Qualifikation der betreffenden
Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO nicht gegeben. Die von der bekl Partei
schließlich auch noch als revisionswürdig angesehene Rechtsfrage, ob bei
Anwendung des VerkehrsopferschutzG grundsätzlich die Haftungshöchstgrenzen
des EKHG zu beachten seien, ist im Rahmen der gegenständlichen
Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht zu beantworten. Mangels
Präjudizialität stellt daher auch diese Frage keinen tauglichen
Revisionsgrund dar (vgl JBl 1985, 303 uva, zuletzt etwa 7 Ob 255/99 x).
Der Vollständigkeit halber sei aber doch bemerkt, dass der Hinweis des
BerG, dass in der Endentscheidung auf die Haftungshöchstbeträge nach dem
EKHG Bedacht zu nehmen sein werde, von der außerordentli
46. Jg, H 2
chen Betriebsgefahr des die Ölspur hinterlassenden Fahrzeugs als
Haftungsgrund ausging. Ist hingegen der bekl Partei ein Verschulden des
unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers anzulasten, so sind im Hinblick
darauf, dass § 1 Abs 2 VerkehrsopferschutzG ausdrücklich auf den Rahmen
der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten
Versicherungspflicht verweist, nicht die Haftungshöchstbeträge nach EKHG
maßgeblich, sondern die nach dem KHVG gesetzlich vorgeschriebenen bzw
verordnungsmäßig festgesetzten Mindestversicherungssummen.
Da die Bekl in der Rev eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO
nicht aufzeigt, ist ihr RM zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch
des BerG ist der OGH nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO).
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